Rz. 49

Ein zweites Gespräch kann aus den vielfältigsten Gründen geführt werden, z.B. weil

der Anwalt wegen eines Gerichtstermins das Gespräch unterbrechen musste;
der Mandant wegen eines anderen Termins seinerseits unterbrechen musste;
der Anwalt sich erst kundig machen musste;
der Mandant, der eine kursorische Beratung erhalten hat, Näheres wissen möchte;
der Mandant nicht alles sicher verstanden hat und Nachfragen stellen möchte;
der Sachverhalt sich geändert hat, und der Mandant deshalb neue Auskünfte möchte.
 

Rz. 50

Das Gesetz spricht von einem "ersten" Beratungsgespräch. Erstberatung ist keine Zweitberatung. Die Kappungsgrenze auf 190,00 EUR greift nicht ein, wenn nach dem ersten Beratungsgespräch sich eine weitere Tätigkeit des Anwalts anschließt, mag diese auch mit der ersten Beratung in engem Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen.[37] Muss der Anwalt das Gespräch wegen eines anderen Termins unterbrechen, ist das Fortsetzungsgespräch noch Erstberatung (anders, wenn der Mandant wegen eines anderen Termins unterbrechen muss). Muss sich der Anwalt erst kundig machen, um wenigstens eine kursorische Beratung erteilen zu können, ist ein deswegen notwendiges zweites Gespräch noch das erste Beratungsgespräch. Hat der Anwalt dagegen die kursorische Beratung vorgenommen und will der Mandant in Einzelheiten gehen und dazu schriftliche Äußerungen oder einen neuen Besprechungstermin haben, liegt das außerhalb der Erstberatung. Das Gleiche gilt, wenn der Mandant Nachfragen hat und erst recht, wenn der Sachverhalt sich geändert hat und deshalb der Anwalt neue Auskünfte möchte.

[37] So schon BT-Drucks 12/6962.

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