Rz. 19

Eine feste Kontur hat nur die Beratung im Fall (1) (s. Rdn 1), nicht die anderen Beratungen. Der Aufwand von Zeit ist beim Fall (1) ziemlich genau kalkulierbar, in allen anderen Fällen nicht. Eine Pauschalvereinbarung kommt also – wenn überhaupt – für das Gespräch im Fall (1) in Betracht; für alle anderen Beispielsfälle ist eher das Zeithonorar geeignet. Die Pauschalvereinbarung hat den Vorteil, dass sie ganz einfach aussieht und dem Mandanten gut vermittelt werden kann. Die Pauschalvereinbarung hat allerdings den Nachteil, dass die familienrechtlichen Mandanten mit ihrer eigenen und damit mit der Zeit des Anwalts nicht so geizen wie etwa ein Unternehmer, dem selbst jede Minute kostbar ist. Denkbar wäre daher, für diese ersten Beratungen eine Pauschale zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass für ein Zweitgespräch oder etwaige telefonische Nachfragen oder schriftliche Zusammenfassungen des Gesprächs nach Zeit zusätzlich abgerechnet wird.

 

Rz. 20

Die Stundensatzvereinbarung hat gerade im Familienrecht den Vorteil, dass sie unmittelbar mit dem Leistungsumfang des Anwalts in Verbindung zu bringen ist und der Mandant weiß, dass jede – auch jede telefonische – Anfrage Kosten verursacht. Sie hat den Nachteil, dass sie einen gewissen Verwaltungsaufwand hervorruft, der allerdings zu bewältigen ist, insbesondere mit modernen EDV-Anlagen. Die Zwischenabrechnungen, die im Zeithonorar empfohlen werden, sind in Beratungsmandaten nur im Fall der Mandate, die im Anwendungsbereich unter (3) (s. Rdn 1) aufgeführt sind, von Bedeutung.

 

Rz. 21

Schließlich ist noch an die Vereinbarungen zu denken, die das Gesetz modifizieren. Diese sind bisher vor allem in Gerichtsverfahren üblich gewesen (höhere Streitwerte in Kindschaftssachen; Vervielfachung der Gebührensätze; Ausschluss der Anrechnung der Geschäfts- und Beratungsgebühr und dgl.). Das geltende Recht bietet keine geeignete Anknüpfung mehr. An ein schon außer Kraft getretenes Gesetz – § 20 BRAGO, Nrn. 2100, 2102 a.F. VV RVG – anzuknüpfen ist für den Anwalt eine klare Regelung, nicht aber für den Mandanten. Es macht vor allem keinen günstigen Eindruck, wenn anderwärts mit Gebührenvereinbarungen gearbeitet wird, die – zu Recht oder zu Unrecht – dem Mandanten – "transparenter" erscheinen. Das Letztere könnte auch für Vereinbarungen gelten, die nicht an die früheren Nrn. 2100, 2102 VV RVG anknüpfen, sondern in denen z.B. eine 1,0 Gebühr oder eine Gebühr bis 1,0, bezogen auf den Gegenstandswert, vereinbart wird.

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