Rz. 17

Die Frage ist nun, welche Vereinbarungsart sich für die Beratung im Familienrecht eignet. Hierzu muss man sich verdeutlichen, wie Beratungen im Familienrecht aussehen.

Es handelt sich um die Vorgänge, die oben im "Anwendungsbereich" (s. Rdn 1) dargestellt wurden. Die an erster Stelle genannte Beratung (1), was "im Falle einer Trennung oder Scheidung auf den Mandanten zukäme", wird in 1–1½ Stunden (die anschließende Aktennotiz schon eingerechnet) durchgeführt. Der Mandant hat im Allgemeinen keine oder nur wenig Unterlagen mitgebracht, die überprüft werden müssen. Der Mandant erhält ein nicht im Einzelnen ausgefeiltes, aber doch die gesamte Lebenssituation umfassendes Bündel an Rat und Auskunft zur Gestaltung seiner Zukunft. Das Programm dieser Gespräche umfasst das gesamte auf Trennung und Scheidung bezogene formelle und materielle Familienrecht. Für dieses Gespräch sind erfahrungsgemäß 190,00 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) allgemein akzeptiert. Insofern ist § 34 Abs. 1 RVG zu beachten, da es sich bei dem Mandanten im Familienrecht regelmäßig um einen Verbraucher i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 3 BGB handelt.

 

Rz. 18

Die Gespräche über Einzelfragen (Anwendungsbereich s. Rdn 1, Fall (2) und (5)), die erste oder auch zweite Gespräche sind, dienen überwiegend der Vorbereitung von Gerichtsverfahren, kommen aber auch zur reinen Information des Mandanten vor, der sich weiterhin um seine Sachen selbst kümmern will.

Der Beispielsfall (3) (s. Rdn 1) betrifft das Mandat, in dem laufend Gespräche verlangt werden. Der Mandant vergewissert sich immer wieder beim Anwalt und verhandelt selber mit dem Ehegatten.

Im Beispielsfall (6) (s. Rdn 1) geht es meistens um einzelne Themen (insbesondere Unterhalt), seltener um die Wiederholung der ganzen Beratung zur Trennung und Scheidung (nach längeren Zwischenräumen, in Begleitung von Familienangehörigen oder neuen Partnern).

Der Beispielsfall (4) (s. Rdn 1) betrifft fast immer ein laufendes gerichtliches Verfahren. Das Mandat ist meistens mit der Vorlage von Akten verbunden, die gelesen und beurteilt werden sollen.

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