Rz. 26

Die Vereinbarung nach § 34 RVG betrifft die Gebühren ("Gebührenvereinbarung"), nicht also die Auslagen (Nr. 7000 VV RVG). Dies gilt jedenfalls, wenn die Vereinbarung nichts anderes ergibt.[15] Das Gleiche gilt für die Umsatzsteuer (Nr. 7002 VV RVG): Auch sie ist, wenn der Vertrag nichts anderes ergibt, in der vereinbarten Gebühr nicht enthalten, kann also extra verlangt werden.[16] Gerade im familienrechtlichen Mandat empfiehlt es sich aber dringend, in einer Vereinbarung nach § 34 RVG klar zu sagen, dass Auslagen dazukommen und insbesondere, dass die Umsatzsteuer dazukommt. Das hat mit der rechtlichen Notwendigkeit nichts zu tun, sondern mit der Offenheit und Vollständigkeit in Gebührensachen bei überwiegend rechtsunerfahrenen Mandanten.

[15] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 31 f.
[16] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 33.

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