Rz. 12

Das Gutachten muss schriftlich erstattet werden. Es muss ausführlich begründet sein und eine eigene Beurteilung des Anwalts unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung enthalten. Es darf nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen geleitet sein.[9]

[9] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 24 ff.

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