Rz. 44

Das familienrechtliche Mandat ist Verbrauchermandat.[28] § 13 BGB, der den Verbraucher definiert, ist in diesem Punkt eindeutig.[29] Wenn der Mandant neben seiner Familiensache auch noch in einer anderen Sache beraten werden will, die mit dem geschäftlichen Leben zu tun hat, handelt es sich (mangels innerem Zusammenhang) um zwei Angelegenheiten. Im ersten Fall liegt eine Verbraucherberatung vor, im letzten Fall nicht. Wenn gemeinsame Firmenbeteiligungen oder ein gemeinsames Erwerbsgeschäft auseinandergesetzt werden sollen, ist der Mandant insoweit nicht Verbraucher, auch dann nicht, wenn der Mitberechtigte sein Ehegatte ist.[30]

[28] Zum früheren Streit vgl. Enders, JurBüro 2005, 57.
[29] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 52; AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 111 ff.
[30] Hansens, RVGreport 2004, 327; 2004, 426; Mayer, RVG-Letter 2004, 112; Enders, JurBüro 2005, 57 m.w.N.

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