Rz. 56

Natürliche Personen sind nach ihrem Wegzug und dem damit verbundenen Verlust ihres steuerlichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie sog. inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG erzielen. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht ist hier weniger die Person des Steuerpflichtigen als vielmehr die Quelle, aus der er seine Einkünfte bezieht.[78]

 

Rz. 57

Die für Wegziehende wohl wichtigsten Fälle der beschränkten Steuerpflicht sind:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den in Deutschland eine Betriebsstätte besteht oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG);
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG);
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, oder die als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, c EStG);
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz (z.B. die dividendenzahlende AG) in Deutschland hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG); sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen mit dem Inland verknüpft ist, z.B. im Inland belegen ist, und soweit diese Einkünfte nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1–5 des § 49 Abs. 1 EStG gehören (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
 

Rz. 58

Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nach § 50 Abs. 1 S. 1 EStG bei beschränkter Steuerpflicht ebenfalls grundsätzlich abziehbar, soweit sie mit den inländischen Einkünften nach § 49 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist also nicht vonnöten.[79]

 

Rz. 59

Da die Zielstaaten Österreich und Schweiz die unbeschränkte Steuerpflicht ebenfalls am Wohnsitz anknüpfen und damit das Welteinkommensprinzip verfolgen, entstehen Besteuerungskonflikte im Zusammenhang mit der deutschen beschränkten Steuerpflicht. Denn die Einkünfte eines aus Deutschland nach Österreich gezogenen Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung einer in Deutschland belegenen Immobilie unterliegen einesteils der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich, anderenteils der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Diese Art von Besteuerungskonflikten wird in der Regel, zumindest im Bereich der Ertragsteuern, durch DBA gelöst.

 

Rz. 60

Begründen etwa §§ 1 Abs. 4, 49 EStG ein Besteuerungsrecht Deutschlands, ist zu prüfen, ob jenes nicht durch ein DBA wieder ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dabei ist zu beachten, dass ein DBA keine Steuerpflichten begründen kann, sondern lediglich Besteuerungsrechte zuweist. Schließen also beispielsweise die DBA mit Österreich und der Schweiz das Besteuerungsrecht Deutschlands aus beschränkter Steuerpflicht aus, gelten diese Einkünfte als nicht vorhanden, so dass aus diesen Einkünften keine deutsche Einkommensteuer zu entrichten ist.[80]

[78] Schmidt/Loschelder, § 49 EStG Rn 1.
[79] Schmidt/Loschelder, § 50 EStG Rn 7.
[80] Schmidt/Loschelder, § 49 EStG Rn 6.

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