Rz. 90

Eine Berücksichtigung verlustbedingter Wertminderungen für den Fall, dass der Steuerpflichtige seine Anteile nach dem Wegzug veräußert und der erzielte Veräußerungserlös unter dem beim Wegzug angesetzten Vermögenszuwachs liegt (§ 6 Abs. 6 AStG a.F.), sieht die Neufassung des § 6 AStG nicht mehr vor.

 

Rz. 91

Trotz der Änderungen durch das SEStEG hatte der BFH[100] bereits in einem Urteil aus 2017 festgehalten, dass § 6 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgeblichen Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt. § 6 Abs. 6 AStG a.F. ändert hieran nichts, bezieht sich diese Vorschrift doch lediglich auf den Zeitpunkt der Beendigung der Stundung.

 

Hinweis

Im Unterschied zur Vorgängerregelung ist es im Hinblick auf die Neuregelung des § 6 AStG ohne Belang, ob es sich bei dem Zuzugsstaat um einen EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat (z.B. die Schweiz) handelt.

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