Rz. 20

Ein steuerlicher Vorteil nach § 138d Abs. 3 S. 1 AO soll vorliegen, wenn durch die Steuergestaltung

Steuern erstattet werden sollen,
Steuervergütungen gewährt oder erhöht werden sollen,
Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,
die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll,
die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.[36]

Der Umstand, dass Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen, wird auch bei den meisten Wegzügen ins Ausland vorliegen.

 

Rz. 21

Kein steuerlicher Vorteil liegt in den in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben abschließend aufgezählten Fällen vor, bei:[37]

Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen,[38]
Ausübung steuerlicher Wahlrechte,
Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 KStG oder § 3 GewStG,
Vorgänge, die dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (ForschungszulagengesetzFZulG) unterfallen,
Abschluss von Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen, die nach den §§ 5, 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert sind,
Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG,
Änderung des Gesellschaftsvertrags, um die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen,
Abschluss von Poolverträgen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Herbeiführung einer Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
Renten, Entschädigungen und Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 8 und 8a EStG,
Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer i.R.d. § 3 Nr. 55, 55c, 63 und 66; §§ 4d Abs. 3 und 4e Abs. 3 sowie §§ 10a, 79 ff. und 100 EStG,
Übertragung von Anrechten gem. § 3 Nr. 55c und 55d EStG,
Abschluss von Verträgen, bei denen die geleisteten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 3a EStG anerkannt werden können,
Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG bei kapitalbildenden Lebensversicherungen,
Versicherungen, die im Rahmen des Kontrollmeldeverfahrens nach § 50d Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EStG gemeldet werden,
langfristige Auf- oder Abstockung von Beteiligungen, die darauf abzielen, eine abweichende steuerliche Rechtsfolge auszulösen (z.B. Vermeidung von § 8b Abs. 4 S. 1 KStG, Erfüllung der Anlagebedingung nach § 26 Nr. 6 S. 1 InvStG),
Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß den §§ 1419 KStG sowie §§ 2 Abs. 2 S. 2 und 7a GewStG,
Wohnsitzverlegung zur Inanspruchnahme oder Vermeidung der Grenzgängerregelung nach den DBA,[39]
zusätzlicher (privater) Aufenthalt im ausländischen Tätigkeitsstaat zur Überschreitung der abkommensrechtlichen 183-Tages-Frist.
 

Rz. 22

Jedoch kann sich nach Ansicht des BMF bereits schon wieder eine andere Beurteilung ergeben, wenn Vertragsklauseln oder weitere (Teil-)Schritte im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Konstellationen "in einer zusammenhängenden Betrachtung zu einem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen steuerlichen Vorteil führen, der insbesondere im rein nationalen Kontext nicht erzielt werden würde."[40] Daher seien z.B. Auf- und Abstockungen von Beteiligungen nicht von der Mitteilungspflicht ausgenommen, wenn bereits im Zeitpunkt der Auf- bzw. Abstockung beabsichtigt ist, die Beteiligung nach Erlangung des steuerlichen Vorteils wieder ab- bzw. aufzustocken.

Auch die sog. Atomisierung zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme von Freigrenzen oder Freibeträgen gehe über die reine Nutzung von Freibeträgen hinaus und sei daher nicht nach § 138d Abs. 3 S. 3 AO von der Mitteilungspflicht ausgenommen.[41]

[36] Rn 109 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.
[37] Hervorhebungen durch den Autor.
[38] Ein Wegzug in einen Staat, der bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer höhere Freibeträge als Deutschland vorsieht, dürfte hiervon gedeckt sein. Erhebt der Zielstaat eines Wegzugs aber gar keine Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, scheint das nicht mehr so klar zu sein.
[39] Das dürfte im Gegenschluss bedeuten, dass Wohnsitzverlegungen in das Ausland, die nicht nur zur Inanspruchnahme oder Vermeidung der Grenzgängerregelung nach den DBA unternommen werden, grundsätzlich als grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu verstehen sind.
[40] Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.
[41] Anlage 1 a.E. des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.

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