§ 138d Abs. 3 AO definiert den steuerlichen Vorteil.[1] Ein solcher liegt immer dann vor, wenn durch die Steuergestaltung

  • Steuern erstattet, Steuervergünstigen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen[2],
  • die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll[3] oder
  • die Entstehung von Steueransprüchen auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden soll,[4]

Dies gilt auch, wenn der Steuervorteil außerhalb Deutschlands entstehen soll[5], nicht aber, wenn der Vorteil gesetzlich in Deutschland vorgesehen ist.[6] Grundsätzlich dürfte diese Definition eine der weniger strittigen Regelungen des Gesetzes darstellen. Neu durch den Finanzausschuss wurde die Möglichkeit in § 138d Abs. 3 Satz 3 AO eingefügt, dass das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben, welches im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist, bestimmte Fallgruppen benennen kann, die nicht anzeigepflichtig sind, weil sie sich ausschließlich in Deutschland auswirken.[7] Dies ist sicherlich eine kleine Verbesserung gegenüber dem Regierungsentwurf. Wie die Praxis aussehen wird, bleibt abzuwarten. Eine erste Liste wurde als Anlage zum BMF-Schreiben vom 29.3.2021 veröffentlicht. Diese Liste der angeführten Fallgruppen, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind, kann sicherlich nur ein erster kleiner Schritt sein. Interessant ist sicherlich, dass die Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht anzuzeigen ist, hingegen ist etwa die Benennung der Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen oder die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten nahezu selbstverständlich.

[1] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138d AO Rz. 95ff.; Klein/Rätke, AO, § 138d AO Rz. 70ff., 15. Aufl. 2020; BMF-Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, Tz. 109ff.
[2] § 138d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO; der beschlossene Gesetzesentwurf weicht an dieser Stelle etwas von dem Regierungsentwurf ab, in der Sache hat sich jedoch nichts geändert.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz. 14.

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