Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Vielzahl von Enthüllungen über den Einsatz von Steuergestaltungsmodellen, die nach der aktuellen Rechtslage durchaus legal zu einer erheblichen Verringerung der Steuerbelastung von Unternehmen und Privatpersonen im Inland geführt haben, haben den Gesetzgeber in Übereinstimmung mit international festzustellenden Entwicklungen veranlasst, eine gesetzliche Grundlage für die Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu schaffen. Die Hintergründe und gesetzlichen Regelungen werden nachfolgend dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage der deutschen Regelungen bildet die Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25.5.2018. Der Gesetzgeber hat diese in den §§ 138d bis k AO in deutsches Recht umgesetzt. Ein umfangreiches BMF-Schreiben zu diesen Regelungen stellt wesentliche Aspekte aus der Sicht der Finanzverwaltung dar.[1]  Die Bestimmungen sind seit dem 1.7.2020 anzuwenden.

[1] BMF, Schreiben v.29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl 2021 I S. 582.

1 Einführung

In den vergangenen Jahren haben rechtliche Gestaltungen, die eingesetzt werden, um Steuerschlupflöcher oder Steuersatzunterschiede zwischen verschiedenen Ländern auszunutzen, vielleicht nicht zugenommen; sie sind aber zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Dabei werden allerdings Gestaltungen, die der offensichtlichen Steuerhinterziehung dienen und solche, die erlaubt, aber ungern gesehen werden, nicht immer sauber voneinander getrennt. Die Stichworte "Panama-Papers" oder "Cum-Ex" gehören sicherlich in den Bereich, der allein strafrechtlich zu würdigen ist. Hingegen ist dies bei den sog. "Goldfinger"-Gestaltungen, bei denen insbesondere der negative Progressionsvorbehalt ausgenutzt wurde, schon nicht mehr so.

Anrüchige aber legale Steuergestaltungen internationaler Konzerne

Die Methoden, die internationale Konzern zur Senkung der Steuerbelastung einsetzen, sind allerdings legal, auch wenn diese Methoden von der Öffentlichkeit – durchaus verständlicherweise – als anrüchig angesehen werden. Sie nutzen lediglich die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ländern und die unterschiedlichen Besteuerungssysteme zu ihrem Vorteil aus. Trotzdem ist in den letzten Jahren der Druck auf die Regierungen vieler Länder gestiegen, gegen solche Gestaltungen, die als anrüchig oder aggressiv angesehen werden, vorzugehen.

Folge: BEPS-Aktionsplan der OECD

Eine der Folgen dieses Drucks ist der BEPS-Aktionsplan der OECD, der 15 Punkte beinhaltet, deren Umsetzung gegen die Verminderung der Steuer durch internationale Gestaltungen helfen sollen. Aktionspunkt 12 sieht hierbei vor, dass aggressive Transaktionen, Modelle oder Strukturen offen zu legen sind. Die EU hat dies durch die Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25.5.2018 umgesetzt.[1] Auf der Grundlage dieser Richtlinie zum verpflichtenden Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen waren die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, die Richtlinie bis 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen.[2] Dies ist in Deutschland mit Wirkung ab dem 1.7.2020 geschehen. Ob die neuen Regelungen allerdings verfassungsgemäß sind, ist durchaus fraglich.[3] Zu unbestimmt erscheinen die Rgelungen. Auch deswegen bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Innerstaatliche Steuergestaltungen nicht betroffen

Anzumerken ist, dass bereits seit Beginn des Jahres 2019 ein vorläufiger Referentenentwurf kursierte. In diesem war vorgesehen, dass die Pflichten, die jetzt auf der Grundlage des EU-Rechts umgesetzt werden sollen, im Wesentlichen auch für innerstaatliche Steuergestaltungen Anwendung finden sollten. Diese innerstaatliche Pflicht ließ sich offensichtlich jetzt politisch nicht durchsetzen, so dass nunmehr ausschließlich Regelungen im Gesetz finden, die grenzüberschreitende Vorgänge betreffen. Es steht allerdings zu befürchten, dass auch diese zukünftig wieder aus der Schublade geholt werden wird. Aufgrund des jetzt bestehenden Drucks, die Vorgaben der EU bis zum Jahresende umzusetzen, hat man die umstrittene Anzeigepflicht für innerdeutsche Vorgänge offensichtlich zunächst ausgeklammert. Gerade die SPD ist aber bestrebt, auch innerstaatlich eine Anzeigepflicht durchzusetzen. Sollte sich die Zusammensetzung der Regierung zukünftig ändern, dürfte auch das Thema der innerdeutschen Anzeigepflicht wieder auf die Tagesordnung kommen.

Umfangreiche Anwendungsregelungen aus der Sicht der Finanzverwaltung gibt das BMF-Schreiben v. 29.3.2021 vor.[4] Dieses ist für Steuerpflichtige nicht bindend, bietet aber einen Überblick darüber, wie die Finanzverwaltung die Normen auslegt.[5]

[2] vgl. auch Schnitger/Brink/Welling; IStR 20201, S. 229.
[3] Klein/Rätke, AO, § 138d AO Rz. 5, 15. Aufl. 2020.
[4] BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl 2021 I S. 582.
[5] S. hie...

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