Rz. 163

Gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 ErbStG, einer die verstärkten Mitwirkungspflichten in Auslandssachverhalten aus § 90 Abs. 2 AO konkretisierenden Norm, muss der Erwerber dem Finanzamt die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung der Zahlung der ausländischen Steuer mittels entsprechender Urkunden nachweisen. Diese Urkunde wird in der Regel der ausländische Steuerbescheid sein. Ist dieser Steuerbescheid in einer fremden Sprache verfasst, kann das Finanzamt nach § 21 Abs. 3 S. 2 ErbStG eine beglaubigte Übersetzung verlangen.

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