Rz. 120

§ 21 Abs. 3 S. 1 ErbStG konkretisiert die wegen des Auslandsbezugs der Anrechnung bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Die Vorschrift verpflichtet den Erwerber, über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer einen Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Bezüglich der Höhe des Auslandsvermögens besteht die Nachweispflicht nur für solches Auslandsvermögen, das für die Anrechnung der ausländischen Steuer bedeutsam ist. Die Nachweispflicht entfällt für steuerfreies Auslandsvermögen[1], bezüglich der nachzuweisenden Höhe des Auslandsvermögens bedarf es ggf. auch Angaben über seine Bewertung. Der Erwerber genügt seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer in jedem Fall dann, wenn er den Steuerbescheid der ausländischen Stelle und den Zahlungsbeleg vorlegt.

 

Rz. 121

Häufig können Erwerber diese Unterlagen jedoch nicht erbringen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn einem Dritten gegenüber (z. B. Testamentsvollstrecker oder Geldinstitut) die Steuerfestsetzung erfolgte und dieser auch die ausländische Steuer entrichtet hat. Hier genügt es regelmäßig, wenn der Erwerber die entsprechenden Abrechnungen des Dritten vorlegt.[2]

 

Rz. 122

Sofern Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst sind, hat der Erwerber gem. § 21 Abs. 3 S. 2 ErbStG auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten hierfür gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.[3]

 

Rz. 123–139

einstweilen frei

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 34.
[2] Ebenso Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 81; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 35.

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