Rz. 162

Nach § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG besteht eine Fünf-Jahres-Grenze: Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Daneben darf der deutsche Steuerfall noch nicht abgeschlossen sein, da nach Auffassung beispielsweise des FG Düsseldorf[172] die nachträgliche Festsetzung ausländischer Erbschaftsteuer kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt.

[172] FG Düsseldorf v. 21.8.1998, ZEV 1998, 490 (rkr.).

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