Rz. 156

Es darf kein DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- oder Schenkungsteuern mit dem betreffenden Staat abgeschlossen worden sein. Die Vorschrift ist jedoch nicht so zu verstehen, als sei bei Vorliegen eines DBA die Anrechnung stets ausgeschlossen. Dieser Schluss ist nur richtig, wenn das DBA die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Freistellungsmethode verhindert. Kommt dagegen die Anrechnungsmethode zum Zug, ist in diesen Konstellationen § 21 ErbStG anzuwenden, wie sich aus § 21 Abs. 4 ErbStG ergibt.

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