Rz. 127

In der Rechtssache Verder LabTec, das auf einen Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf[138] hin ergangen ist, hat der EuGH[139] die Besteuerung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG i.V.m. § 4g EStG insoweit als europarechtskonform erklärt, soweit sie bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine Betriebsstätte in der EU/dem EWR, deren Ergebnisse nach dem entsprechenden DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt würden, greift.

Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung hinsichtlich des Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV hat der EuGH festgehalten, dass dem Wegzugsstaat durchaus das Recht zusteht, die während der Ansässigkeit auf seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven zu besteuern. Ein nachlaufendes Besteuerungsrecht nach DBA für den Herkunftsstaat reicht nicht aus, um diese Grundsätze umzukehren. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, muss der Steuerpflichtige lediglich die Wahl zwischen der Besteuerung bei Entstrickung im Herkunftsstaat und einer gestreckten Besteuerung haben. Eine Gewinnverteilung wie sie sich in § 4g EStG (Ausgleichsposten) findet, ist hierfür ausreichend. Stundungszinsen und Sicherheitsleistungserfordernis seien nach Ansicht des EuGH europarechtskonform.

[138] FG Düsseldorf v. 5.12.2013 – IStR 2014, 73.

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