Rz. 134
Unter besonderen Voraussetzungen ist auch im Inland die Eheschließung in der vom Heimatrecht der Eheleute bzw. eines von ihnen vorgesehenen Form möglich. Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB lässt die Eheschließung vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten der Eheleute ordnungsgemäß ermächtigten Person zu, wenn keiner der Verlobten Deutscher (auch kein ausländisch-deutscher Mehrstaater) ist.
Beispiel: Hierfür sind zunächst die konsularischen Eheschließungen (z.B. von in Deutschland lebenden Türken) anzuführen. Es sind aber auch Eheschließungen durch die Archimandriten der griechisch-orthodoxen Kirche,[186] spanische und italienische Geistliche oder den Pastor der schwedischen Seemannskirche[187] möglich. Die Heirat eines englischen Soldaten mit seiner deutschen Verlobten vor dem britischen Truppenoffizier ist in Deutschland allerdings Nicht-Ehe, da hier schon die Voraussetzung verletzt ist, dass keiner der Verlobten Deutscher sein darf.
Rz. 135
Die Befugnis zur Vornahme von Eheschließungen setzt zunächst die allgemeine gesetzliche Ermächtigung nach dem Recht des Heimatstaates der Trauungsperson voraus. Daneben müssen die entsprechenden in Deutschland tätigen Personen aber auch offiziell durch die Regierung des ausländischen Staates den zuständigen deutschen Regierungsstellen notifiziert werden.[188]
Rz. 136
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Eheschließung erfolgt gem. Art. 13 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 EGBGB durch eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das ausländische Standesregister, das von der dazu ermächtigten Person geführt wird. Die ordnungsgemäße Ermächtigung des im Inland trauenden Geistlichen kann man beim Bundesverwaltungsamt in Köln erfahren.[189]
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