Rz. 265

Für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ergibt sich die Zuständigkeit vorrangig aus der Brüssel IIa-VO. Zuständig sind danach die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wo die Brüssel IIa-VO nicht einschlägig ist (Restzuständigkeit gem. Art. 14 Abs. 1 Brüssel IIa-VO), kommt das KSÜ bzw. (im Verhältnis zu den verbliebenen MSA-Staaten, wie der Türkei) das MSA zum Tragen. Das KSÜ (bzw. MSA) gilt also dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der EU (außer Dänemark) hat, sondern in einem Nicht-EU-Staat, der Mitgliedstaat des KSÜ (bzw. des MSA) ist.[345] Die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind dann ausschließlich zuständig.[346]

 

Rz. 266

In den übrigen Fällen – also wenn auch das KSÜ bzw. das MSA nicht einschlägig ist – ergibt sich die Zuständigkeit des die Scheidung aussprechenden deutschen Gerichts aus dem autonomen Recht. Gemäß § 98 Abs. 2 FamFG bereits aus dem Scheidungsverbund. Ist dagegen ein ausländisches Gericht mit der Scheidung erfasst, so ergibt sich kein "Scheidungsverbund" für das ausländische Gericht.[347] Vielmehr bleibt eine konkurrierende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. § 99 FamFG bestehen, wenn das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

[345] Solomon, FamRZ 2004, 1214 f.
[346] Vgl. OLG Frankfurt/M. OLG-Report 2005, 621 – bei Aufenthalt der Kinder in den Niederlanden. Das erstinstanzliche Urteil war noch vor Erlass der Brüssel IIa-VO erlassen worden, weshalb es auf Art. 1 MSA zu stützen war.
[347] Maurer/Borth, in: Schwab, Scheidungsrecht, I Rn 1083 ff.

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