Rz. 403
Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auch wenn diese in Art. 23 EGBGB nicht mehr erwähnt wird.[488]
Rz. 404
Ob im Rahmen von Art. 23 EGBGB auch Rück- und Weiterverweisungen durch das Heimatrecht des Kindes zu beachten sind, ist umstritten. Teilweise wird behauptet, das Ziel der Norm, durch die zusätzliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit "hinkende Rechtsverhältnisse" zu vermeiden, verlange, unmittelbar das Sachrecht des Heimatstaates des Kindes anzuwenden, da hier die Beachtung der Rückverweisung dem "Sinn der Verweisung" widerspreche.[489] Das ist freilich nicht schlüssig, denn wenn das Heimatrecht sich von sich aus für die Frage der Zustimmung als nicht einschlägig bezeichnet, so gibt es auch keinen Grund, auf der Anwendung des ausländischen Sachrechts entgegen der Regel des Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu bestehen.[490]
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