Rz. 321

Art. 36 ff. EUGüVO (siehe Rdn 10, 199) sehen die gegenseitige Anerkennung von nach dem 29.1.2019 in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung ergangenen Entscheidungen mit güterrechtlichem Gegenstand vor. Das gilt dann auch für Klagen, die gem. Art. 69 Abs. 3 EUGüVO unter Zugrundelegung des vor Anwendbarkeit geltenden nationalen IPR entschieden wurden. Vor Vollstreckung ist ein Anerkennungsverfahren (Exequatur) nach Art. 44 EUGüVO durchzuführen.

 

Rz. 322

Ist das Verfahren vor dem 29.1.2019 ergangen oder hat das Gericht eines Staates entschieden, der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der EUGüVO teilnimmt, so muss die Anerkennung auf der Basis der relativ großzügigen Regelung in § 328 ZPO bzw. § 108 FamFG erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist lediglich die internationale Zuständigkeit des ausländischen entscheidenden Gerichts nach dem sog. Spiegelbildprinzip und die Einhaltung gewisser verfahrensrechtlicher Mindeststandards (siehe Rdn 315).

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