a) Adoptionsstatut

 

Rz. 419

Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Ziel des Abkommens ist es, ungeregelte Adoptionen im internationalen Verhältnis zu stoppen. Insbesondere soll der bis vor kurzem noch florierende internationale Adoptionstourismus gestoppt werden und gewährleistet werden, dass zu internationalen Adoptionen nur solche Eltern zugelassen werden, die voraussichtlich den Anforderungen an eine verantwortungsvolle Elternschaft in solchen Beziehungen gewachsen sind. Das Übereinkommen regelt im Wesentlichen die internationale Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Minderjährigenadoptionen, nicht aber das anzuwendende Recht. Auch das Europäische Übereinkommen vom 24.4.1967, das am 27.11.2008 revidiert wurde, regelt nicht das anzuwendende Recht, sondern setzt Mindeststandards für das nationale Adoptionsrecht und bewirkt daher lediglich eine Angleichung des materiellen Adoptionsrechts.[503]

Die Wirksamkeit einer Adoption unterliegt dem gem. Art. 22 EGBGB bestimmten Recht. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.3.2020 galt das Heimatrecht des Annehmenden; war der Annehmende verheiratet oder nahmen Eheleute gemeinsam ein Kind an (Ehegattenadoption), unterlag die Adoption dem auf die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe gem. Art. 14 EGBGB anwendbaren Recht. Es galt also das gemeinsame Heimatrecht bzw. ab dem 29.1.2019 das Recht des Staates, in dem die Eheleute beide zum Zeitpunkt der Vornahme der Adoption aktuell ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Zusätzlich war auf die Zustimmungen zur Adoption gem. Art. 23 EGBGB das Heimatrecht des Anzunehmenden anzuwenden.

 

Rz. 420

Nach der nunmehr geltenden Regelung kommt ausschließlich die lex fori zur Anwendung. Art. 22 Abs. 1 EGBGB bestimmt nun, dass die Annahme als Kind im Inland immer dem deutschen Recht unterliegt. Es gilt deutsches Recht also auch dann, wenn die Annehmenden keine deutsche Staatsangehörigkeit haben oder im Ausland leben. Erfolgt die Adoption im Ausland, so unterliegt die Adoption dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein zusätzliches Zustimmungsstatut wird nicht mehr ermittelt. Die Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Adoption ist also auch bei Adoption im Ausland stets dann, wenn der oder die Annehmenden in Deutschland leben, nach dem deutschen Recht zu beurteilen. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Adoption im Ausland durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen worden ist. Dann ist eine "Anerkennung" nach den Grundsätzen des internationalen Zivilverfahrensrechts möglich. Art. 23 EGBGB ist auf die Adoption nicht mehr anwendbar.

[503] Zu den Auswikrungen des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zum 1.7.2015 Maurer, FamRZ 2015, 1937.

b) Schutzvorschriften aus dem Haager Adoptionsübereinkommen

 

Rz. 421

Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommensstaat in einen anderen Abkommensstaat verlegt.[504] Das dort geregelte Verfahren soll sog. "unbegleitete" Adoptionen, bei denen die Annehmenden unter Umgehung des offiziell vorgesehenen Verfahrens eigenständig ein Kind aussuchen und adoptieren, ohne dass zuvor die Adoptionseigenschaft geprüft wurde, verhindern.

[504] Vgl. Steiger, DNotZ 2002, 184 ff.; Süß, MittBayNot 2002, 88; ebenso Ring/Olsen-Ring, § 1 Rdn 487. Das Abkommen ist mittlerweile weltweit von 87 Staaten ratifiziert worden.

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