Rz. 487

Das HAdÜ findet (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten) nach seinem Art. 2 Anwendung, wenn ein (minderjähriges) Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (d.h. seinem Heimatstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) in einen anderen Vertragsstaat (den Aufnahmestaat des bzw. der Annehmenden, in dem diese(r) seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat/haben) gebracht worden ist, wird oder werden soll. Es spielt keine Rolle, ob das Verbringen nach der Adoption (wobei nur Adoptionen erfasst werden, die ein dauerhaftes – nicht unauflösliches[633] – Eltern-Kind-Verhältnis [nicht bloße Pflegekindschaften] begründen (Adoption oder adoptionsähnliches Rechtsinstitut)[634] – jedoch nicht nur Volladoptionen [vgl. Art. 26 HAdÜ] im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine [Einzel-]Person [ausdrücklich nicht gleichgeschlechtliche Partner][635] mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat) oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat erfolgt. Das Übereinkommen findet nach seinem Art. 3 keine Anwendung (mehr), wenn die Zentralen Behörden des Heimatstaates des Kindes und des Aufnahmestaates nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres (abgestellt wird allein auf eine Minderjährigenadoption) als Adoptionsvoraussetzung ihre Zustimmung erteilt haben.

[633] Staudinger/Henrich, Vorbem. zu Art. 22 EGBGB Rn 22.
[634] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 22 EGBGB Rn 5.
[635] Staudinger/Henrich, Vorbem. zu Art. 22 EGBGB Rn 21: In einem solchen Fall seien die anderen Vertragsstaaten berechtigt, die Anerkennung der Adopiton aus ordre public-Gründen zu verweigern.

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