Rz. 133
Bei Streitigkeiten über die Höhe oder das Bestehen der betrieblichen Altersversorgung ist nach Rechtsprechung des BAG als Streitwert und damit einhergehend als Gegenstandswert für die Vergütung des Rechtsanwalts der 36-fache monatliche Zahlbetrag anzusetzen und nicht nur die Differenz zwischen dem Begehren des Klägers und den unstreitig gezahlten Beträgen.[141] Streitgegenstand in solchen Verfahren dürfte regelmäßig der gesamte zukünftige Zahlbetrag sein.
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