Rz. 132

Bei Statusklagen legen die Gerichte überwiegend einen Quartalsverdienst als Gegenstandswert zugrunde.[138]

Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über das Bestehen eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist nach § 3 ZPO zu bemessen. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist nach seinem Wortlaut im Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht anzuwenden.[139] Dies gilt auch bei Verweisung des Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an ein Gericht der Zivilgerichtsbarkeit. Dabei spielt es für die Festsetzung des Streitwertes grundsätzlich keine Rolle, ob das Verfahren nach der Verweisung beim Landgericht noch betrieben wird (Problem: Gerichtskostenvorschuss). Grundsätzlich richtet sich das Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung, das Dienstverhältnis bestehe ungeachtet der Kündigung des Beklagten fort, nach seinem Interesse an der Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus. Der Streitwert für eine Leistungsklage auf fortlaufende Vergütung wäre der dreifache Jahresbetrag der vereinbarten Vergütung. Mit Rücksicht auf den Feststellungscharakter ist ein Abschlag von 20 % vom Wert der entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt.[140]

[138] ArbG Hannover v. 28.7.1995 – 8 Ca 138/95 – n.v.; ebenso bei Kündigungsschutzklage mit inzidenter Statusklage OLG Celle 8.11.1995 – 11 U 241/94 – n.v.
[140] KG Berlin v. 21.6.1996 – 5 W 2444/96; OLG Hamm v. 20.11.2006 – 8 U 217/05, BeckRS 2007, 05083.

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