Rz. 151

Die Verpflichtung zur Abrechnung und Auszahlung von Bezügen ("Die Beklagte verpflichtet sich, die bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldete Vergütung abzurechnen und auszuzahlen.") ist im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gegen eine fristlose Kündigung mit dem Kündigungsschutzantrag nicht identisch. Die Verpflichtung ist vielmehr mit der Höhe der fälligen Vergütungsansprüche als Mehrwert zu berechnen. Allerdings ist im Hinblick auf die bloße Verpflichtung ein Abschlag von 20 % erforderlich.[164]

Werden darüber hinaus weitere unstrittige Zahlungsansprüche im Vergleich tituliert, so erhöhen diese den Wert des Vergleiches um 20 % des Wertes des Anspruches.[165] Wird in den Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis im Wortlaut aufgenommen, so soll nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Abschnitt I. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs) zusätzlich ein Monatsgehalt addiert werden. Ein Anspruch auf ein Zeugnis mit einem bestimmten oder bestimmbaren Wortlaut fällt nicht unter Abschnitt I. Nr. 25 des Streitwertkatalogs, weil ein solcher Anspruch nicht "gewiss" ist.

[164] LAG Frankfurt a.M. v. 18.4.1996 – 6 Ta 78/96.
[165] Siehe Abschnitt A.I.25.2 des Streitwertkatalogs.

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