Rz. 148

Wird ein Kündigungsrechtsstreit durch einen Vergleich beendet, indem sich die Parteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung zu dem in der Kündigung vorgesehenen Zeitpunkt einigen, und begründen die Parteien in diesem Vergleich zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen, ist wegen dieses Vertragsschlusses der Vergleichswert gegenüber dem Streitwert des Kündigungsrechtsstreites nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zu erhöhen.[159] Diese Entscheidung ist unrichtig, weil ein neues Arbeitsverhältnis etwas anderes ist als eine Abfindung, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht streitwerterhöhend wirkt. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine Ausnahmevorschrift, so dass sie eng auszulegen ist.

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