Rz. 137
Wird über den richtigen Rechtsweg oder das örtlich zuständige Gericht gestritten, entstehen gesonderte Anwaltsgebühren[143] aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 20 S. 1 RVG nicht.
Rz. 138
Wird gegen einen Beschluss zur sachlichen Zuständigkeit (§ 17a GVG) Beschwerde eingelegt, ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren umstritten.[144] Teilweise wird ein Streitwert in Höhe eines Monatsgehaltes[145] als Gegenstandswert zugrunde gelegt. Nach anderer Ansicht wird auf Grundlage des Hauptantrages ein Bruchteil von diesem als Streitwert festgesetzt.[146] Dabei wird ⅓ vom Hauptsachewert als angemessen angesehen.
Rz. 139
Verfehlt ist dagegen die Auffassung, die Streitigkeiten um den Rechtsweg allein unter Kostengesichtspunkten sieht und deshalb nur die Differenz der Kosten, die in den beiden in Betracht kommenden Rechtswegen anfallen können und erstattbar sind, als Gegenstandswert berücksichtigen will.[147] In einem Verfahren um die Zulässigkeit eines Rechtsweges ergeht eine rechtliche Entscheidung und keine wirtschaftliche. Die ergehende rechtliche Entscheidung bestimmt auch nur den Rechtsweg und entscheidet auch nur darüber. Die Gründe erwachsen nicht in Rechtskraft. Über den Klageanspruch muss nach der rechtskräftigen Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg das zuständige Gericht erst noch entscheiden.
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