Rz. 93

Für gesonderte Zahlungsklagen spricht der Umstand, dass man dadurch erneut zu Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht kommt. Möglicherweise kann nach einer Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren nach weiteren Schriftsätzen mit einer gesondert erhobenen Zahlungsklage erreicht werden, dass die Parteien sich in einer erneuten Güteverhandlung wegen der Zahlungsklage einigen und dort das Kündigungsschutzverfahren mit vergleichen. Zumindest sollte nach dem erstinstanzlichen Verfahren geprüft werden, ob Zahlungsklagen erstinstanzlich anhängig gemacht werden müssen. Dieses ist auch im Hinblick auf eventuell laufende Ausschlussfristen empfehlenswert.

 

Rz. 94

Für einen unbegrenzt gestellten Antrag auf Zahlung des monatlichen Arbeitsentgeltes ist als Streitwert der Wert des dreijährigen Bezuges auch dann anzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist von drei Jahren gekündigt werden kann. Dies gilt erst recht, wenn sich der Kläger zugleich gegen eine ausgesprochene Kündigung prozessual zur Wehr setzt.[99]

 

Rz. 95

Wird das Arbeitsentgelt durch Klage auf Feststellung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht, ist die gesetzliche Streitwertregelung in § 28 Abs. 3 RVG zu beachten.

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