Rz. 45

Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird (G.1.2 AKB 2015). Bei der Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf (G.1.4 AKB 2015).

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