Rz. 38

Wenn das versicherte Wagnis endgültig wegfällt, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erhält (G.8 AKB 2015).

 

Rz. 39

Ein endgültiger Wagniswegfall liegt in der Fahrzeugversicherung nur vor, wenn das Fahrzeug verschrottet oder ohne Aussicht auf Wiedererlangung entwendet worden ist.

 

Rz. 40

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tritt der Wagniswegfall nur dann ein, wenn jede Möglichkeit der Haftung des Fahrzeughalters entfallen ist; dies ist noch nicht bei Stilllegung des Fahrzeuges oder bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Fall.[14]

Die Beschlagnahme eines Fahrzeugs führt nicht zum Wagniswegfall.[15]

[14] Stiefel/Maier, AKB G.8 Rn 2 m.w.N.; OLG Köln, 9 U 139/03, r+s 2004, 274.

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