Rz. 34

Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge kündigen, die Kündigung wirkt ex nunc. Die übliche Vertragsdauer beträgt ein Jahr (G.1 AKB 2015); der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (G.2.1 AKB 2015). Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung (G.1.4 AKB 2015).

Beide Vertragsparteien können den Versicherungsvertrag "nach Eintritt eines Schadenereignisses" binnen Monatsfrist kündigen (G.2.3 AKB 2015).

 

Rz. 35

Der Versicherungsnehmer hat ein Kündigungsrecht (G.2 AKB 2015),

zum Ablauf des Versicherungsjahres (G.2.1 AKB 2015),
bei vorläufigem Versicherungsschutz (G.2.2 AKB 2015),
nach einem Schadenereignis (G.2.3 AKB 2015),
bei Beitragserhöhung (G.2.7 AKB 2015),
bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs (G.2.8 AKB 2015),
bei Veränderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems (G.2.9 AKB 2015),
bei Veränderung der Tarifstruktur (G.2.9 AKB 2015),
bei Bedingungsänderung (G.2.10 AKB 2015).
 

Rz. 36

Der Versicherer hat ein Kündigungsrecht,

zum Ablauf des Versicherungsjahres (G.3.1 AKB 2015),
bei vorläufigem Versicherungsschutz (G.3.2 AKB 2015),
nach einem Schadenereignis (G.3.3 AKB 2015),
bei Nichtzahlung des Folgebeitrages (G.3.4 AKB 2015),
bei Pflichtverletzungen bei Gebrauch des Fahrzeuges (G.3.5 AKB 2015),
bei geänderter Verwendung des Fahrzeuges (G.3.6 AKB 2015),
bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeuges (G.3.7 AKB 2015).
 

Rz. 37

Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Fahrzeuges geht der Vertrag nach G.7.1 AKB 2015 bzw. G.7.6 AKB 2015 auf den Erwerber über. Erwerber und Versicherer haben ein außerordentliches Kündigungsrecht (G.2.5 AKB 2015 und G.3.7 AKB 2015), nicht jedoch der Versicherungsnehmer.

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