Rz. 7

Um die Berechnung nicht unübersichtlich werden zu lassen, bietet es sich an nach einer "Faustformel" im Wesentlichen 3 Zeitfenster zu bilden, innerhalb derer der Haushaltsführungsschaden jeweils berechnet wird. In einem ersten Zeitfenster sind alle stationären Aufenthalte (Akutklinik, Rehakliniken, spätere Metallentfernung etc.) zusammenzufassen. Das dritte Zeitfenster ist davon gekennzeichnet, dass für den Geschädigten ein Dauerzustand eingetreten ist. Das bedeutet, dass sich die Einschränkungen in der Haushaltsführung aufgrund des abgeschlossenen Genesungsverlaufes konstant in einer bestimmten Prozentgröße darstellen.[1] Zwischen dem ersten und dem dritten Zeitfenster wird das zweite Zeitfenster definiert aus sämtlichen Kalendertagen, die zwischen dem 1. und 3. Zeitfenster liegen.

Gelegentlich sind weitere Zeitfenster nötig, wenn sich Veränderungen in der Familie ergeben, wie z.B. Heirat, Scheidung, Geburten etc. Allerdings sollten nicht zu viele Zeitfenster gebildet werden, weil das die Berechnung unübersichtlich macht (wegen des weiteren Vorgehens innerhalb der Zeitfenster wird auf die Ausführungen unter Rdn 23 verwiesen).

[1] Spätere Veränderungen in Folge gesundheitlicher Verbesserungen oder Verschlechterungen erfordern hier ggf. eine Korrektur.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge