Rz. 193

Aus dem grundrechtlich gesicherten Schutz des Elternrechts sowie der Verpflichtung des Staates, über die Ausübung des Elternrechts im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich Folgerungen für das Verfahrensrecht und seine Handhabung im summarischen Verfahren (siehe dazu und zum Folgenden eingehend § 7 Rdn 6).[758]

 

Rz. 194

Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für einstweilige Maßnahmen, die bereits dadurch, dass sie später nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen, mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind.[759] Gerade in kindschaftsrechtlichen Eilverfahren sind Eingriffe in das Elternrecht einzelfallbezogen in besonderem Maße einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen.[760] Denn schon die Frage, ob mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen, weil vorläufige Maßnahmen zum einen leicht vollendete Tatsachen schaffen und Eilmaßnahmen auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen.[761] Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen daher zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.[762] Dies gilt nicht nur im Sorgerechtsverfahren, sondern auch bei anderen einschneidenden Maßnahmen, etwa, wenn ein vorläufiger Umgangsausschluss in Betracht gezogen wird.[763]

[759] Wendt/Rixecker/Völker, Verfassung des Saarlandes, Art. 24 Rn 11 m.w.N.
[760] OLG Saarbrücken OLGR 2007, 492; Anm. Giers, FamRB 2008, 42; Anm. Völker, jurisPR-FamR 12/2007, Anm. 3.
[761] BVerfGE 67, 43; 69, 315, 363 f.
[762] BVerfGE 67, 43; 69, 316.
[763] Vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 2008, 856; Wendt/Rixecker/Völker, Verfassung des Saarlandes, Art. 24 Rn 11 m.w.N.

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