Mallory Völker, Monika Clausius
Rz. 137
Der Umgangsberechtigte hat grundsätzlich die aus Anlass des Umgangs für sich selbst entstehenden Kosten aufzubringen. Das betrifft insbesondere die Kosten für die Fahrten zum Kind, dessen Abholung, eigene Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand sowie die Kosten für Unternehmungen mit dem Kind. Auch für die Rückverbringung des Kindes nach Ausübung des Umgangskontaktes hat der Umgangsberechtigte auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Dies gilt grundsätzlich auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Rz. 138
Die dem Umgangsberechtigten entstehenden Kosten können steuerlich nicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden, da sie durch den Kinderlastenausgleich abgegolten sind.
Rz. 139
Zu einer gewissen finanziellen Entlastung des Umgangsberechtigten hatte eine Entscheidung des BGH geführt. Dieser zufolge konnte in den Fällen, in denen dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612b BGB a.F. ganz oder teilweise nicht zugute kam und er die angemessenen Umgangskosten auch nicht aus sonstigen Mitteln bestreiten konnte, die ihm über dem notwendigen Selbstbehalt hinaus verblieben, der Selbstbehalt maßvoll erhöht oder das unterhaltsrelevante Einkommen entsprechend gemindert werden. Seit dem 1.1.2008 ist jedoch infolge der Neufassung des § 1612b BGB im Zuge der Unterhaltsrechtsreform nunmehr das staatliche Kindergeld stets zur Hälfte auf den Barbedarf anzurechnen, wenn – wie regelmäßig – ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes sicherstellt. Dies bedeutet zugleich, dass in diesen Fällen dem nicht betreuenden und damit barunterhaltspflichtigen Elternteil das Kindergeld anteilig zugute kommt. Die noch auf der früheren Fassung des § 1612b BGB beruhende Rechtsprechung des BGH wurde damit zu Lasten des Umgangsberechtigten in ihrer Anwendung deutlich eingeschränkt. Darüber hinausgehend war zu berücksichtigen, dass eine Kostenentlastung des Umgangsberechtigten im Rahmen des hälftigen Kindergeldes wohl nur kürzere Hin- und Rückreisewege erfassen konnte. Wohnte demgegenüber das Kind weiter entfernt, so war dieser finanzielle Rahmen schnell überschritten.
Der BGH hat daher in der Nachfolge entschieden, dass Umgangskosten auch teilweise vom unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Umgangsberechtigten abgesetzt oder sein Ehegattenselbstbehalt erhöht werden können.
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), Anlass sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.
Rz. 140
In diesem Zusammenhang kommt der aus § 1684 Abs. 2 BGB folgenden Loyalitätsverpflichtung des betreuenden Elternteils Bedeutung zu. Wohnt der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfernung, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die alleinige Kostenlast für ihn schlechthin unzumutbar ist, so kann es gerechtfertigt sein, den anderen Elternteil im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten oder im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt an den Kosten zu beteiligen. Die Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils kann sich auch in einer tatsächlichen Mithilfe bei der Umsetzung der Umgangskontakte konkretisieren, wie etwa die Pflicht, das Kind zum Flughafen bzw. zu sonstigen öffentlichen Verkehrsmittel zu bringen und es dort auch wieder abzuholen. Die Verweigerung des Obhutsinhabers zu einer entsprechenden Mitwirkung kommt einer faktischen Vereitelung des Umgangs gleich und ist mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Haben die Eltern hinsichtlich der Aufteilung der Umgangskosten eine Vereinbarung geschlossen, so können entsprechende Zahlungs- oder Aufwendungsersatzansprüche durch Antrag beim Familiengericht geltend gemacht werden.
Rz. 141
Der Umgang mit dem Kind liegt grundsätzlich im Interesse beider Elternteile und darf durch eine unzumutbare Kostenbelastung nicht faktisch unmöglich gemacht werden. Dieses aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB folgende Postulat entspricht der dem betreuenden Elterteil obliegenden Verantwortung gegenüber dem Kind. Diesem muss der Kontakt mit dem anderen Elternteil erhalten bleiben bzw. ermöglicht werden. Die Verpflichtung des betreuenden Elte...