Rz. 166

Allein die Gefahr oder der Verdacht des sexuellen Missbrauchs[632] ist nicht geeignet, einen völligen Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen.[633] Abzuwägen ist der bestehende Tatverdacht gegen etwaige seelische Belastungen des Kindes durch den Abbruch bzw. die Fortsetzung der bisherigen Begegnungen.[634] "Sexualisierte" Verhaltensweisen von Kindern können allerdings je nach den konkreten Umständen auch Ausdruck eines Entwicklungs- und Reifeprozesses sein; sie sind nicht zwangsläufig Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch.[635] Hinzu kommt die Tatsache eines relativ hohen prozentualen Anteiles falscher Anschuldigungen, der sich in einem Rahmen zwischen 25 % und 50 % bewegen dürfte,[636] und des Umstandes, dass der Vorwurf in scheidungs- und familienrechtlichen Streitigkeiten auf jeden Fall wesentlich häufiger als sonst erhoben wird.[637]

 

Rz. 167

Die Tatsache, dass gegen den Vater ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, berechtigt allein nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Umgangskontakte. Unabhängig davon muss das Gericht im Einzelfall das Gewicht des Tatverdachts einerseits und die möglichen Gefahren für das Kindeswohl andererseits prüfen.[638] Besteht dann jedoch eine entsprechende Intensität des Tatverdachts, ist ein völliger Ausschluss vorzunehmen,[639] um sowohl mögliche – auch nonverbale – Einflussnahmen auf das Kind während begleiteter Umgangskontakte und weitere Belastungen des Kindes bei fortdauerndem Zusammentreffen mit dem mutmaßlichen Täter zu vermeiden. Bei einem Missbrauch durch den Vater kann gegebenenfalls auch ein Umgangsauschluss mit den Großeltern väterlicherseits in Betracht kommen, wenn dort ein weiteres Zusammentreffen des Kindes mit dem Vater nicht ausgeschlossen werden kann.[640] Umgekehrt wird ein völliger Umgangsausschluss auch bezüglich der – nicht missbrauchten – jüngeren Schwester rasch in Betracht kommt, wenn der Vater die ältere Schwester missbraucht hat und die jüngere das nicht weiß, aber den Umgang ablehnt, weil sie davon ausgeht, dass der Vater ihrer älteren Schwester Gewalt angetan hat.[641] Lassen sich gesicherte Anzeichen für einen Missbrauch durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen nicht feststellen, scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts aufgrund eines verbleibenden bloßen Verdachts aus. Auch die auf einem derartigen Verdacht begründeten Vorbehalte des betreuenden Elternteils gegenüber dem Umgang rechtfertigen grundsätzlich keine Umgangsbeschränkung.[642]

 

Rz. 168

Im Interesse des Kindes ist darauf zu achten, dass es nicht sowohl im familiengerichtlichen Verfahren als auch im Strafverfahren begutachtet wird.[643] Ein im Ermittlungsverfahren erstelltes (Glaubhaftigkeits)Gutachten kann vom Familiengericht im Wege der Amtshilfe angefordert und nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 411a ZPO verwertet werden (zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung siehe § 1 Rdn 295 f.; zum Lügendetektortest siehe § 1 Rdn 387). Stets ist freilich die geltende Unschuldsvermutung zu achten, so dass nicht durch bewusst falsche Behauptungen in einem hochemotional geführten Verfahren[644] ein Umgang unterlaufen werden kann.[645]

 

Rz. 169

Auch wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, besagt dies nur etwas zum hinreichenden Tatverdacht. Im familiengerichtlichen Verfahren ist jedoch entscheidend, ob die konkrete Gefahr des Missbrauchs besteht.[646] Das Umgangsrecht muss daher vollständig ausgeschlossen werden, wenn es nach den polizeilichen Ermittlungen aufgrund ausreichender Indizien als möglich erscheint, dass sich der Umgangsbegehrende von sexuellen Handlungen nicht abhalten lässt, gegebenenfalls auch nicht durch die Anwesenheit Dritter,[647] insbesondere, wenn dem betroffenen Elternteil diesbezüglich jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt.[648] Das hiernach auftretende Spannungsverhältnis zwischen der Unschuldsvermutung einerseits und dem notwendigen Schutz regelmäßig wehrloser Kinder andererseits ist in solchen Fällen zugunsten des Letzteren aufzulösen,[649] wobei freilich alle Möglichkeiten des begleiteten Umgangsrechts auszuloten sind, die in solchen Fällen häufig ausreichen können, um eine Gefährdung zu beseitigen. Nicht gefolgt werden kann einer Entscheidung des OLG Stuttgart, das die Gefährdung zweier Kinder im Alter von sieben und neun Jahren auch bei unbegleitetem Umgang als im Bereich des Beherrschbaren ansieht,[650] da mit entsprechender therapeutischer Aufarbeitung ein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt werden könne.

Ein Umgang wird auch nicht in Betracht kommen, wenn das Kind selbst überzeugt ist, vom Umgangsberechtigten missbraucht worden zu sein, und dies seelisch bislang nicht verarbeitet hat.[651]

 

Rz. 170

Kann demgegenüber durch ein Sachverständigengutachten ein sexueller Übergriff in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und lehnen die Kinder auch einen Umgangskontakt nicht ab, so sind bloße Befürchtungen der Mutter rechtlich irrelevant.[652]

Lediglich mögliche ...

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