Rz. 204

Die nähere Ausgestaltung der Auskunftserteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Der Sorgerechtsinhaber bestimmt daher in eigener Verantwortung Umfang und Inhalt des – allerdings jedenfalls geschuldeten – Berichts. Die persönlichen Verhältnisse des Kindes können grundsätzlich alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Lebensumstände umfassen, die es selbst nicht darstellen kann oder will. Es können jedenfalls nicht mehr Informationen verlangt werden, als wenn der Auskunftsberechtigte das Umgangsrecht persönlich ausgeübt und dabei das Kind befragt hätte.[787]

 

Rz. 205

Ist der Gegenstand der Auskunft auf Wiederholung angelegt, so ist diese in angemessenen Zeitabständen zu erteilen.[788] Die geschuldete Häufigkeit der Auskunft hängt vom konkreten Anlass ab. Maßgebliche Kriterien sind insoweit das Alter und die jeweilige Lebenssituation des Kindes. Bei Kindern im Vorschul- und Schulalter genügt in der Regel ein viertel- bis halbjähriger Turnus,[789] ansonsten kann auch einmal jährlich ein Bericht über die allgemeine Entwicklung des Kindes genügen.[790] In besonders konfliktreichen Situationen kann eine Ausdehnung des Zeitabstandes zur Konfliktentlastung geboten sein.[791]

 

Rz. 206

Zum Entwicklungsbericht gehören insbesondere Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes, über seine persönliche Lebenssituation und seine persönlichen Interessen. Mit dem Bericht ist eine Übersicht zum schulischen Werdegang unter Beifügung von Fotokopien der Zeugnisse[792] zu überlassen, einschließlich der derzeitigen schulischen Situation.[793]

 

Rz. 207

Da die Auskunftspflicht auch eine regelmäßige Unterrichtung über den Gesundheitszustand des Kindes beinhaltet,[794] kann bei einem Kleinkind die Übersendung von Belegen (z.B. Kopie des Impfpasses) angezeigt sein, um gegebenenfalls den Umgangsberechtigten über notwendig werdende medizinische Maßnahmen zu informieren. Eine Kopie des Heftes für Vorsorgeuntersuchungen kann hingegen nicht verlangt werden,[795] ebenso wenig die Vorlage ärztlicher Untersuchungsberichte.[796]

 

Rz. 208

Hinsichtlich der höchstpersönlichen Angelegenheiten eines fast volljährigen Kindes ist der Personensorgeberechtigte zu weitergehenden Auskünften nicht verpflichtet. Je näher das Kind der Volljährigkeit kommt, desto weniger wird im Bereich seiner Privat- und Intimsphäre ein Auskunftsanspruch in Betracht kommen.[797] Das Kind kann vielmehr selbst entscheiden, ob es Informationen zu Psychotherapien,[798] Arztbesuchen, politischem Engagement oder freundschaftlichen Kontakten weitergeben möchte. Ebenso wenig kann freilich vom betreuenden Elternteil verlangt werden, dass er über das Leben des Kindes laufend Tagebuch führt.[799]

 

Rz. 209

Bestehen zwischen den Eltern erhebliche Spannungen, so kann sich der Bericht auf ein Mindestmaß beschränken. Geschuldet werden nur die Informationen, die erforderlich sind, um dem anderen Elternteil einen überschlägigen Eindruck zur gegenwärtigen Situation des Kindes und der hierfür wesentlichen Umstände, wie etwa Gesundheitszustand, Ausbildungsfragen oder allgemeine Entwicklung, zu vermitteln.[800] Grundsätzlich ist einmal jährlich ein Foto des Kindes weiterzuleiten,[801] gegebenenfalls auch gegen dessen Willen,[802] da gerade durch ein Foto ein die Persönlichkeitssphäre des Kindes wahrender Eindruck vermittelt werden kann.[803]

[787] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.9.2013 – 9 WF 79/13 (n.v.).
[788] BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.9.2013 – 9 WF 79/13 (n.v.).
[789] OLG Hamm FamRZ 2010, 909; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.9.2013 – 9 WF 79/13 (n.v.); OLG Frankfurt NJW 2002, 3785.
[790] BayObLG FamRZ 1996, 813; KG FamRZ 2011, 827.
[791] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.9.2013 – 9 WF 79/13 (n.v.).
[792] OLG Hamm FamRZ 2003, 1583.
[793] BayObLG FamRZ 1993, 1487; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585.
[794] OLG Naumburg FamRZ 2001, 513.
[795] OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 779.
[796] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.9.2013 – 9 WF 79/13 (n.v.).
[800] BayObLG FamRZ 1996, 813.
[801] OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2015 – 10 UF 191/13, juris.
[803] OLG Naumburg FamRZ 2001, 513.

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