Rz. 157

Ob eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts dem Grunde nach in Betracht kommt, orientiert sich am Kindeswohl (§ 1697a BGB).[591] Es müssen belastbare Gründe vorliegen, die befürchten lassen, dass sich das Kind ohne Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts ungünstig entwickeln wird.[592] Hierunter erfasst werden können etwa gravierende seelische Belastungen des Kindes, die in ihrer Ursache im Wesentlichen auf das zwischen den Eltern bestehende massive Konfliktpotential zurückzuführen sind.[593] Ebenso kann auch die zunächst nur eingeschränkte Anordnung eines Umgangskontakts angezeigt sein, um dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit zum Nachweis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der von ihm gewünschten Kontakte zu geben und gleichzeitig das Kind vor weiteren Enttäuschungen bei bislang nur unzuverlässig wahrgenommenen Umgangskontakten zu schützen.[594]

 

Rz. 158

Der Rechtsbegriff der "Erforderlichkeit" enthält zugleich eine verfahrensbestimmende Aufforderung an die Beteiligten und das Gericht, die familiäre Situation gemäß § 26 FamFG umfassend aufzuklären. Alle Möglichkeiten einer für das Kind seelisch erträglichen, d.h. möglichst konfliktfreien Anbahnung von Kontakten sind – ggf. auch unter Einholung eines psychologischen Gutachtens – zu prüfen.[595] Je intensiver in das Umgangsrecht eingegriffen wird, umso höher sind die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht.[596] Der Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangs sind nur dann gerechtfertigt, wenn von einer konkreten Gefährdung des Kindes auszugehen ist (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 25 f.).[597]

[591] KG FamRZ 1999, 1518.
[592] OLG Hamburg FamRZ 1991, 471; KG FamRZ 1989, 656.
[593] OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 495; Anm. Giers, FamRB 2007, 10.
[595] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 858.
[596] BVerfG FamRZ 201, 433; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 621.
[597] BVerfG FamRZ 1983, 872; OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 369.

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