Rz. 252

Nach § 165 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht die erstrebte Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein früheres Vermittlungsverfahren oder eine anschließende Beratung erfolglos geblieben ist. Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt, ist die Ablehnungsentscheidung als Endentscheidung anzusehen, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.[902] Dafür spricht auch, dass bereits nach früherem Recht eine ablehnende Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen werden konnte.

[902] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 165 Rn 3.

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