Rz. 6

Jede Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats, ob im gestalterischen, außergerichtlichen oder im prozessualen Bereich, setzt eine genaue Kenntnis des Sachverhalts voraus. Je umfangreicher und genauer die Informationen sind, desto größer sind die Chancen einer erfolgreichen Mandatsführung. Der Anwalt kann seine Rechtskenntnisse und die in der Praxis erworbenen Kunstgriffe nur dann richtig anwenden, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt genau kennt. Zeichnet sich im Mandantengespräch ab, dass es nicht bei einer sogenannten Erstberatung (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) bleiben wird, sollte man sich die nötige Zeit nehmen, alle eventuell relevanten Informationen gemeinsam mit dem Mandanten zusammenzutragen. Die Sachverhaltserfassung kann so gut und gerne ein Drittel des gesamten Bearbeitungsaufwandes der Angelegenheit ausmachen.

 

Rz. 7

Die Sachverhaltserfassung wird im Folgenden unter dem Schlagwort "Ermittlung der Ausgangslage" abgehandelt. Es hat sich durchaus bewährt, bei jedem Mandat checklistenartig die folgenden Punkte zu klären.

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