Rz. 4

Das in der Bundesrepublik Deutschland seit gut 50 Jahren bekannte Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (sog. Flensburger Kartei) führt nach Schwere des Verstoßes von 1–7 Punkten bewertete, einzutragende Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten.

I. Eintragungsanlass

 

Rz. 5

In §§28 ff. StVG ist geregelt, welche Eintragungen in das Register aufgenommen werden. So soll nicht nur das Eignungsdefizit des Kraftfahrers bestimmt, sondern mit einem Punkteabbau die Möglichkeit eröffnet werden, dieses zu beheben.[1]

 

Rz. 6

§28 Abs. 3 StVG lautet – in der bis zum 30.4.2014 gültigen Fassung:[2]

 

§28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters

(…)(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über

1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§24, 24a oder §24c, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach §25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig EUR festgesetzt ist, soweit §28a nichts anderes bestimmt,
4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach §94 der Strafprozessordnung,
10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und §4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§2a) und des Punktsystems (§4) erforderlich ist,
13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen. Gegenstand des Registers sind, zudem die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden, soweit eine Fahrerlaubnis versagt, entzogen oder neu erteilt wird. Weiterhin hat der Gesetzgeber obligatorisch folgende Maßnahmestufen in §4 Abs. 3 StVG vorgesehen, die abgestuft greifen.
 

Rz. 7

Ohne Punktebelastung wird eingetragen, wenn nach §28 Abs. 3 Nr. 4–12 StVG entsprechende Sachverhalte vorliegen. Ebenso werden auch ausländische – nicht punktbewertete – Verurteilungen bzw. Behördenentscheidungen nach Nr. 10 eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis nicht in dem betroffenen Land benutzt werden darf. Eine Tilgungshemmung wohnt diesen Einträgen aber nicht inne.[3]

 

Rz. 8

Ansonsten gilt, dass unanfechtbare Bußgeldbescheide/Verurteilungen nach §§24, 24a StVG wie auch Straftaten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, in das Register aufgenommen werden.

 

Rz. 9

Es wird zwar eine weithin eher großzügige Auslegung durch die Rechtsprechung akzeptiert, Straftaten, die nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, ebenfalls einzutragen. Allerdings findet sie in der Entscheidung des BGH[4] ihre Grenze hinsichtlich Verkehrsstraftaten bei verkehrsfremden Anlasstaten:

Zitat

"Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Nichteignung bei Straftaten in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Strafrichter darf nur dann erfolgen, wenn aus der Anlasstat in hinreichender Weise gefolgert werden kann, dass der Straftäter willens ist, durch die Verfolgung seiner eigenen strafbaren Interessen die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden."

So sind demzufolge bei der Begehung einer Freiheitsberaubung mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs beispielsweise Feststellungen dazu zu treffen, ob die Gefahr gegeben war, dass sich das Opfer im Laufe der Fahrt gegen die Freiheitsberaubung körperlich wehrte, womit bei einem eventuellen Ringen sodann mindestens die Möglichkeit der Entstehung einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs bestand.“

[1] Borzym, Das neue Fahreignungsregister, SVR 2013, 167 f.
[2] Die ab 1.5.2014 geltende Fassung des §28 Abs. 3 StVG ist im Anhang abgedruckt (vgl. § 7 Rdn 8).
[3] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, §11 Rn 30 f. mit einer Aufzählung.

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