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Ein Ziel in der Verteidigung liegt natürlich in der Einstellung des Verfahrens oder sogar im Freispruch des Angeklagten oder Betroffenen. Die Vorschriften aus der StPO nach §§153 ff. oder nach §47 JGG oder aber den Einstellungsvorschriften nach dem OWiG haben grundsätzlich keine Bindungswirkung.

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