Rz. 2183

 

Rz. 2184

OLG Celle[2045]

Ein auf einer Gemeindestraße innerorts aufgestellter Blumenkübel ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so kenntlich zu machen, dass ein Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig auf ihn aufmerksam wird. Eine auf der nur mangelhaft ausgeleuchteten Fahrbahn aufgetragene weiße Sperrfläche nur wenige m vor dem Kübel und die Anbringung eines Rückstrahlers an der äußersten Kante des Kübels sind keine ausreichende Absicherung. Ein Radfahrer (1), der von der Existenz der aufgestellten Blumenkübel wusste, muss sich ein Verschulden in Höhe von ⅔ anrechnen lassen, wenn er mit hoher Geschwindigkeit in einen solchen Blumenkübel fährt. Eine besondere Kenntlichmachung ist erforderlich gewesen, da die vorhandenen Laternen den Kübel nicht hinreichend ausleuchten. Zudem steht der Kübel an der am schwächsten beleuchteten Stelle.

 

Rz. 2185

OLG Oldenburg[2046]

Eine Gemeinde muss vor Verschwenkungen eines Radwegs, der parallel zu einer Straße läuft, nicht warnen. Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss zwar den Verkehr vor Fehlern schützen, die häufig sind, naheliegen und mit denen erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Ist eine Verschwenkung bei Tageslicht gut zu erkennen, besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Warnbake aufzustellen. Der Rennradfahrer hätte auch nachts bei angepasster Geschwindigkeit die Verschwenkung erkennen können.

 

Rz. 2186

OLG Hamm[2047]

Fährt ein Radfahrer gegen einen Sperrpfosten, haftet die Stelle, die für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist, nicht, wenn diese Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Unfall war. Den Radfahrer trifft ein überwiegendes Verschulden, wenn er das vor der Kurve aufgestellte Warnzeichen 101 zu § 40 Abs. 6 StVO mit Zusatzschild "Poller" nicht wahrgenommen und den weiteren Zustand des Weges nicht beobachtet hatte, sondern sein Blick so gerichtet war, dass er den Sperrpfosten nicht wahrnahm.

 

Rz. 2187

OLG Hamm[2048]

Eine Gemeinde begründet eine Verkehrssicherungspflicht, wenn sie Pflanzkübel auf dem Fußweg aus verkehrstechnischen Gründen oder zu Dekorationszwecken aufstellt. Sie schafft hiermit eine Gefahrenquelle. Diese Sicherungspflicht verletzt die Gemeinde, wenn sie aus Ersparnisgründen die Straßenbeleuchtung zu bestimmten Zeiten ausschaltet und sich ein Fußgänger wegen der entstehenden schlechten Sicht bei Dunkelheit verletzt. Den Fußgänger trifft allerdings ein Mitverschulden, da er bei schlechten Sichtverhältnissen sich nur sehr langsam und vorsichtig hätte bewegen dürfen.

 

Rz. 2188

OLG Hamm[2049]

Wird ein mit einem Sand-/Kies-Belag ausgestatteter Platz mit einer dunklen Kette, die bis auf eine Höhe von 10 cm an den Boden heranreicht, von einem benachbarten Fußweg abgegrenzt, so liegt hierin eine zumindest bei schlechten Lichtverhältnissen zu beseitigende Gefahr für die den Fußweg benutzenden Passanten. Eine Haftung desjenigen, der für die Kette die Verkehrssicherungspflicht trägt, kann aber dennoch ausgeschlossen sein, wenn eine schnell laufende Person sich auf die Kette zu bewegt und aufgrund ihrer Geschwindigkeit nicht in der Lage ist, die Gefahr rechtzeitig wahrzunehmen. Erkennt sie hierdurch die Gefahrenquelle nicht rechtzeitig, ist es unwahrscheinlich, dass die Kette die Unfallursache darstellte.

 

Rz. 2189

OLG Hamm[2050]

Auf der Fahrbahn ist das Aufstellen von Betonblumenkübeln nicht als Verstoß gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO zu werten. Diese Vorschrift will nach ihrem Schutzzweck nur das Verbringen verkehrsfremder Gegenstände verhindern. Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung hingegen fallen nicht hierunter. Mit dem Aufstellen der Betonkübel muss nicht auch gleichzeitig eine Geschwindigkeitsbeschränkung einhergehen. Die Vorschrift des § 45 StVO – Ermächtigungsgrundlage für verkehrsberuhigende Maßnahmen – enthält hierzu keine entsprechende Regelung. Nicht ausreichend zur rechtzeitigen Warnung ist eine Fahrbahnmarkierung, die erst kurz vor dem Blumenkübel beginnt. Bei einer Wohnstraße reicht das Anbringen von rot-weißen Warnbaken am Betonkübel aus.

 

Rz. 2190

OLG Düsseldorf[2051]

Eine Gemeinde (2) ist grundsätzlich berechtigt, Betonpoller auf Gehwegen aufzustellen und damit die Bewegungsfreiheit von Fußgängern zu beschränken. Dies begründet auch keinen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 2 StVO. Die Ausleuchtung der Gehwege muss nicht so vorgenommen werden, dass trotz geparkter Fahrzeuge keine dunklen Stellen mehr bleiben. Auch wenn es sich hier nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich gem. Verkehrszeichen 325, 326 handelt und das Verbot des § 32 StVO grundsätzlich auch den den Fußgängern vorbehaltenen Gehweg erfasst, stellen die hier betroffenen Poller schon begrifflich keine Verkehrshindernisse dar. Sie gefährden oder erschweren nicht den fließenden Fahrzeugverkehr, da sie nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen und lediglich verhindern, dass der Fahrzeugverkehr verkehrswidrig auch den Gehwegstreifen benutzt. Von einer Gefährdung oder Erschwerung des Fußgängerverkehrs kann keine Rede sein.

 

Rz. 2191

OLG Koblenz[2052]

Befindet sich ein Garte...

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