Rz. 2124

 

Rz. 2125

OLG Stuttgart[1989]

Das Sichtfahrgebot für Fahrer (1) führt zu ⅓ Mithaftung beim Hineinfahren in eine 2,50 m tiefe und 8 m lange Baugrube (2), die zwar durch Hinweisschilder gekennzeichnet, aber nicht ordnungsgemäß abgesichert wurde. Wenn außerorts 50 km/h eingehalten werden, hätte die Geschwindigkeit vor dem Baustellenbereich noch weiter herabgesetzt werden müssen.

 

Rz. 2126

OLG Schleswig[1990]

Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe. Die entsprechende Anordnung sowie auch die Entfernung von Verkehrszeichen obliegt deshalb den Straßenverkehrsbehörden und wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erfolgt, den Straßenbaubehörden. Private Straßenbaubetriebe handeln beim verkehrsregelnden Betrieb einer Baustelle auf öffentlichen Straßen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes als Verwaltungshelfer. Der Straßenbaulastträger kann sich nicht durch einen Verweis auf die Haftung des Bauunternehmers entlasten. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung etwaige konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB gegen den Bauunternehmer.Nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer ist ein mobiles Verkehrsschild unverzüglich wieder zu entfernen, weil von ihm ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht; sie sind anfällig gegen Wind und fordern Vandalismus heraus. Diese Gefahren sind nur so lange hinzunehmen, wie die Aufstellung verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt ist. Nach Ablauf dieser Zeit stellt sich das mobile Verkehrsschild als beseitigungspflichtiges Hindernis dar. Schlechte Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und widrige Witterungsverhältnisse (z.B. Nieselregen und nasse Fahrbahn) begründen erhöhte Sorgfaltsanforderungen, die auch für Radfahrer gelten. Der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 3 S. 4 StVO) und/oder überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO rechtfertigt eine Mithaftung des Geschädigten von 50 % (amtl. LS.), wenn er wegen eines über dem Radweg liegenden mobilen Verkehrsschildes stürzt.

 

Rz. 2127

OLG Hamm[1991]

Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt. Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.

 

Rz. 2128

OLG Düsseldorf[1992]

Zur Sicherung einer Aufbruchstelle im Bereich von innerstädtisch in einer Straße verlegten Straßenbahnschienen genügen Leitbaken, wenn diese in einem Abstand von höchstens 10 m aufgestellt werden. Zur Verkehrssicherung gehört an Straßenbaustellen die Durchführung von Kontrollen der angebrachten Sicherungseinrichtungen, deren zeitliche Abstände sich nach den Umständen und den örtlichen Verhältnissen richten. Wenn es nicht ganz fern liegt, dass Mitarbeiter oder Lieferanten der in der Höhe der Baustelle ansässigen Firma die Leitbaken versetzen, um mit Fahrzeugen besser rangieren zu können, muss der Verkehrssicherungspflichtige nach Ende der üblichen Geschäftszeit die Sicherungseinrichtung kontrollieren.

 

Rz. 2129

OLG Koblenz[1993]

Schilder einer Straßenbaustelle sind in gleichmäßigen Abständen, zumindest einmal pro Tag zu kontrollieren. Der Umstand, dass das Warnschild mit dem Zusatz "Rollsplitt" verdreht und deshalb schlecht zu erkennen war, rechtfertigt gegenüber dem beklagten Land nicht den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nachdem die Baustelle eingerichtet und ordnungsgemäß beschildert war, war das beklagte Land (2) nur im Rahmen des billigerweise Zumutbaren verpflichtet, die Beschilderung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Hier war einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Beschilderung an einer Bundesstraße befand und nicht im Erdboden verankert war. Andererseits war das Risiko gering, dass Schilder durch rechtswidriges Verhalten anderer verdreht würden. Unter diesen Umständen erachtet der Senat eine Kontrolle im täglichen Abstand für ausreichend.

 

Rz. 2130

OLG Stuttgart[1994]

Fährt ein Kraftfahrer (1) infolge nicht angepasster Geschwindigkeit in eine nicht abgesicherte Baugrube (2) auf seiner Fahrbahnseite, obwohl er durch eine Reihe von Hinweisschildern auf die Baustelle hingewiesen worden ist, so hat er ⅓ seines Schadens zu tragen. Auch hinsichtlich eines Hindernisses in Form einer Baugrube im Fahrbahnbereich gilt der Grundsatz des Fahrens auf Sicht.

 

Rz. 2131

OLG Karlsruhe[1995]

Wird im Innenhof einer Wohnanlage ein Baum gefällt und verbleibt beim Entfer...

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