Rz. 605

 

Rz. 606

LG Gießen[570]

Der Fahrer (2), der verbotswidrig den Standstreifen als Verlängerung der Beschleunigungsspur benutzt, haftet zu 100 %, wenn er dort auf ein mit eingeschalteten Warnleuchten zurücksetzendes Streckenkontrollfahrzeug (1) auffährt. Am Fahrzeug (1) waren Warnblinkanlage, gelbe Rundumleuchten und ein nach links zeigender Blinkpfeil im Einsatz. § 35 Abs. 6 StVO erlaubt es dem Fahrer des Streckenkontrollfahrzeugs (1), die Standspur zu benutzen. Auch das Verbot des Rückwärtsfahrens gem. § 18 StVO gilt für solche privilegierte Kfz nicht. Der Fahrer (2) hingegen durfte den Standstreifen nicht benutzen. Dieser steht nur in Notfällen zur Verfügung.

[570] NJW-RR 2003, 1261 = VRUNDSCH 42/2003, 63.

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