Rz. 1524

 

Rz. 1525

OLG Düsseldorf[1427]

Pkw (1) parkt mit den rechten Rädern auf einem Radweg. Radfahrer (2) kollidiert beim Ausweichversuch mit dem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug. Der Halter des Pkw (1) haftet zu ⅓ mit. Wer sein Kfz – wenn auch nur mit den beiden rechten Rädern – auf einem Radweg abstellt, verstößt gegen § 2 Abs. 1 StVO. Radwege stehen als Sonderwege nur den Radfahrern offen. Der Autoverkehr ist von ihrer Benutzung ausgeschlossen. Will ein Radfahrer einem verkehrswidrig abgestellten Kfz ausweichen und kommt er hierbei zu Fall, so verursacht das Abstellen den Sturz mit.

 

Rz. 1526

OLG Hamm[1428]

Die Fahrradbeleuchtung ist zu schwach, um den Verkehrsraum ausreichend zu erhellen. Sie dient in erster Linie der Erkennbarkeit des Fahrradfahrers für andere Verkehrsteilnehmer. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn städtische Bedienstete in einem breiten und nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Bereich Mülltonnen abstellen. Den Fahrradfahrer trifft dabei ein Mitverschulden von ⅓, wenn er mit einer dort abgestellten Mülltonne trotz Erkennbarkeit zusammenstößt.

 

Rz. 1527

OLG Düsseldorf[1429]

Das Merkmal "bei dem Betrieb" nach § 7 Abs. 1 StVG ist erfüllt, wenn die von dem Kfz ausgehende Gefahr das Unfallgeschehen mitgeprägt hat. Nicht erforderlich ist es, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in Bewegung war. Vielmehr kann auch ein Fahrzeug, das im Bereich des öffentlichen Verkehrs abgestellt wurde oder in diesen hineinragt, im Sinne dieser Vorschrift in Betrieb genommen worden sein. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist das Haltungsmerkmal "bei dem Betrieb" weit zu fassen. Es ist erfüllt, wenn das Schadensgeschehen durch die von dem Kfz ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist. Bei der vorliegenden Sachlage steht es für den Senat außer Zweifel, dass sich die Anwesenheit des verbotswidrig parkenden Fahrzeugs am Unfallgeschehen ursächlich niedergeschlagen hat. Der Betrieb eines Kfz im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfordert nicht, dass es im Augenblick des Schadensereignisses in Bewegung gewesen ist. Kommt es zu einer Kollision eines Fahrradfahrers mit dem verbotswidrig abgestellten Pkw, haftet der Halter des Pkw zu 100 %.

 

Rz. 1528

OLG Köln[1430]

Wer beabsichtigt, die linke Wagentür zu öffnen, um auszusteigen, muss zunächst prüfen, zu welcher Art von Verkehrsraum er auszusteigen beabsichtigt und wer durch das Öffnen der Tür gefährdet werden könnte. Ein Fahrzeugführer (1), der seinen Wagen verbotswidrig teilweise auf den Radweg gefahren hat, muss davor warnen, die Tür zum Radweg hin zu öffnen, bevor er oder der Aussteigende sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefahr für andere geschehen kann. Unterlässt er dies und kommt der Radfahrer durch das Türeöffnen des Beifahrers zu Fall, haften Fahrer und Beifahrer als Gesamtschuldner zu 100 %.

 

Rz. 1529

OLG Frankfurt a.M.[1431]

Wird die Route für ein Fahrradrennen nicht dem übrigen Verkehr unzugänglich gemacht, sind hohe Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht des Organisators zu stellen, da weitere Straßenverkehrsteilnehmer und geparkte Fahrzeuge zu erwarten sind. Sind in die Fahrbahn hineinragende Hindernisse, zum Beispiel geparkte Fahrzeuge auf der Route, die nach Anordnung durch die Polizei vom Veranstalter zu entfernen sind, und unterlässt der Veranstalter die Entfernung, so hat er die Sportler auf die Hindernisse aufmerksam zu machen. Die Sportler haben während des Rennens – auch bei sehr dichter Fahrweise – so zu fahren, dass sie jederzeit parkenden Fahrzeugen ausweichen können. Ansonsten haftet der Sportler zu 20 %.

 

Rz. 1530

LG Essen[1432]

Verletzt ein Fahrradfahrer (2) seine Pflichten nach § 1 StVO als Verkehrsteilnehmer in derart gravierender Art und Weise durch zu schnelles Fahren und ohne in die Fahrtrichtung zu blicken und kommt es daher zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, das verkehrswidrig auf der Fahrbahn angehalten hat, so tritt die Betriebsgefahr des Pkw (1) hinter das leichtfertige Handeln des Radfahrers vollständig zurück. Der Fahrradfahrer haftet zu 100 %. Gem. § 9 StVG ist § 254 BGB anwendbar. Das erhebliche Eigenverschulden des Radfahrers (2) liegt darin begründet, dass er mit beachtlicher Geschwindigkeit von ca. 30 km/h eine lange Strecke zurücklegte, welche weit voraus einzusehen war, ohne ein einziges Mal nach vorne zu schauen. Gem. § 1 StVO sind auch Radfahrer als Verkehrsteilnehmer zu ständiger Vorsicht und Rücksicht verpflichtet. Dieses Gebot hat der Radfahrer in eklatanter Weise verletzt.

 

Rz. 1531

LG Dortmund[1433]

Das Verbot des Parkens auf Fußgänger- oder Fahrradwegen sichert die Verkehrsteilnehmer, denen die Benutzung dieser Bereiche gestattet ist. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inw...

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