Rz. 943

 

Rz. 944

BGH[887]

Muss ein Motorradfahrer (2) vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden Pkw (3) nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort ein entgegenkommendes Fahrzeug (1), trifft ihn keine Haftung. Der Eigentümer des vom Motorradfahrer beschädigten Kfz (1) kann vom Motorradfahrer keinen Ersatz seines Schadens nach § 904 S. 2 BGB verlangen. Für den Motorradfahrer stellte sein Ausweichmanöver eine Rettungshandlung dar, die im Ergebnis allerdings erfolglos blieb. Er hatte vergeblich versucht, durch sein Manöver an dem Fahrzeug (1) noch vorbeizukommen.

 

Rz. 945

BGH[888]

Der Ausweichende (2) haftet für einen Schaden, den ein Entgegenkommender (3) erleidet, zu 100 %. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ursache für das Ausweichmanöver ein plötzlich verkehrswidrig von rechts aus einer untergeordneten Seitenstraße einbiegender anderer wartepflichtiger Motorradfahrer war.

 

Rz. 946

BGH[889]

Kollidiert ein Motorradfahrer (2) mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer (1), weil er einem verkehrswidrig seine Fahrbahn kreuzenden Fahrradfahrer (3) ausweichen will, so kann der Eigentümer des Mopeds von ihm keinen Schadenersatz aus § 904 S. 2 BGB verlangen. Der Motorradfahrer (2) hatte versucht, den Schaden für sich selbst zu vermeiden. Selbst wenn er gemeint hatte, er werde noch an dem Moped vorbeikommen, löst dies keine Haftung seinerseits aus.

[887] DAR 1985, 52 = NJW 1985, 490 = VersR 1985, 66 = VRS 68, 102 = zfs 1985, 72.
[888] VersR 1976, 343.
[889] VersR 1964, 777.

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