Rz. 1778

 

Rz. 1779

LG Köln[1660]

Pkw-Fahrer (1) bremst nachts wegen eines plötzlich auf die Fahrbahn laufenden schwarzen Pudels. Pkw-Fahrer (2) fährt auf das Fahrzeug von (1) auf. Fahrer (1) hat sich verkehrsgerecht verhalten, weil ein erfahrener Autofahrer bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis mit scharfem Bremsen reagiert. Dabei vergeudet er keine Zeit, um festzustellen, ob es sich bei dem Hindernis etwa um ein Kind oder einen Hund mittlerer Größe handelt. Der Hundehalter haftet für den Auffahrunfall zu ⅓, der Auffahrende (2) zu ⅔.

 

Rz. 1780

LG Krefeld[1661]

Der Hundehalter haftet zu 50 %, wenn Pkw (1) wegen des auf die Fahrbahn laufenden Hundes noch abbremsen kann und Pkw (2) wegen zu geringem Sicherheitsabstand auffährt.

 

Rz. 1781

LG Tübingen[1662]

Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden. Ein Absteigen und Schieben, um an dem Hund vorbeizukommen, kann nicht verlangt werden.

[1660] zfs 1986, 161.
[1661] r+s 1991, 194.
[1662] NJW-RR 2015, 1246.

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