Rz. 864
Rz. 865
LG Karlsruhe[814]
Stellt der Fahrer eines Pkw (2) sein Fahrzeug so auf dem Gehweg ab, dass Fußgänger (1) behindert werden, haftet er bei einem hierdurch verursachten Sturz des Fußgängers (1) zu 100 %.
Rz. 866
OLG Köln[815]
Fahrer und Beifahrer eines Pkw (2) haften zu 100 % als Gesamtschuldner, wenn das Fahrzeug teilweise auf dem Radweg abgestellt war und der sich auf dem Radweg nähernde Fahrradfahrer (1) wegen des unvorsichtigen Öffnens der Beifahrertüre zu Fall kommt. Die Haftung des Fahrzeugführers ergibt sich aus dem Parkverstoß, die Haftung des Beifahrers aus § 1 StVO.
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