Rz. 864

 

Rz. 865

LG Karlsruhe[814]

Stellt der Fahrer eines Pkw (2) sein Fahrzeug so auf dem Gehweg ab, dass Fußgänger (1) behindert werden, haftet er bei einem hierdurch verursachten Sturz des Fußgängers (1) zu 100 %.

 

Rz. 866

OLG Köln[815]

Fahrer und Beifahrer eines Pkw (2) haften zu 100 % als Gesamtschuldner, wenn das Fahrzeug teilweise auf dem Radweg abgestellt war und der sich auf dem Radweg nähernde Fahrradfahrer (1) wegen des unvorsichtigen Öffnens der Beifahrertüre zu Fall kommt. Die Haftung des Fahrzeugführers ergibt sich aus dem Parkverstoß, die Haftung des Beifahrers aus § 1 StVO.

[814] zfs 1987, 67.
[815] VM 1992, 93.

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