Rz. 240

 

Rz. 241

OLG Karlsruhe[229]

Tritt ein Fußgänger nachts an sein abgestelltes Kfz (1) heran und wird er dabei von einem Fahrzeug (2) erfasst, dessen Fahrer mit zu geringem Sicherheitsabstand von 50 cm an den parkenden Fahrzeugen vorbeifuhr, haftet der Pkw-Fahrer (2) zu 100 %. Die Tatsache, dass der Fußgänger dunkle Kleidung trug, begründet kein Mitverschulden. Dies könnte ihm allenfalls angelastet werden, wenn er trotz des Nahens eines Kfz und seiner dunklen Kleidung so weit in die Fahrbahn hineingegangen wäre, dass er auch von einem einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhaltenden Kfz erfasst worden wäre.

 

Rz. 242

BGH[230]

Der fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich geöffnet wird. Er muss die Geschwindigkeit seines Pkw nicht herabzusetzen, sich bremsbereit halten oder auf die nur zur Hälfte geöffnete Lkw-Tür mit einer Vollbremsung zu reagieren.

 

Rz. 243

OLG Rostock[231]

Wer mit seinem Kfz entgegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO in Gegenrichtung anhält, haftet bei einem Unfall mit einem entgegenkommenden, sein Fahrzeug streifenden Kfz aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr zu 20 %. Offensichtlich hatte der Entgegenkommende nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten.

 

Rz. 244

KG Berlin[232]

Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Das Einsteigen ist erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet, das Aussteigen erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn. Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs muss der nach links Aussteigende im Rahmen der Gefahrenminderungspflicht darauf achten, dass er nicht länger als unbedingt nötig die Tür offen lässt und sich auf der Fahrbahn aufhält.

 

Rz. 245

OLG Hamm[233]

Vergrößert eine einsteigende Fahrzeugführerin den Winkel der geöffneten Fahrertür eines Fahrzeugs, das auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als einem Meter zwischen den Fahrzeugflanken zu gering. Der Vorbeifahrende muss jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür rechnen. Kommt es dabei zu einer Berührung zwischen der Türkante und der rechten Seite des vorbeifahrenden Fahrzeugs, so trägt jeder Beteiligte 50 %. Die einsteigende Person ist für den Unfall mitverantwortlich, weil sie den strengen Anforderungen nicht genügt hat, die in § 14 Abs. 1 StVO an das Verhalten beim Ein- und Aussteigen gestellt werden. Sie hätte sich nach dieser Vorschrift so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG hat der Senat berücksichtigt, dass der die Türe ganz öffnenden Person gem. § 14 Abs. 1 StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlangt wurde.

 

Rz. 246

OLG Köln[234]

Gerät ein alkoholisierter Fußgänger bei Nacht auf die linke Hälfte einer Fahrbahn, haftet er zu 75 %, wenn er auf der Fahrbahn von einem Pkw angefahren wird, der mit der erlaubten Geschwindigkeit unterwegs war. Der Fußgänger hatte gegen die Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 3 StVO erheblich verstoßen. Die Anrechnung der Betriebsgefahr des Kfz mit 25 % ist gerechtfertigt. Ein Autofahrer muss gerade zu Karnevalszeiten mit alkoholisierten Fußgängern rechnen.

 

Rz. 247

OLG Saarbrücken[235]

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Bus und einem Radfahrer, der den Gehweg befährt, haftet der Betreiber des Busses zu 100 %, selbst wenn das genaue Fahrverhalten des Busses nicht geklärt werden kann.

 

Rz. 248

OLG Frankfurt a.M.[236]

Stößt ein auf einer Straße fahrender Pkw mit der geöffneten Tür eines parkenden Pkw zusammen, haften beide zu 50 %.

 

Rz. 249

OLG Karlsruhe[237]

Streift ein Pkw im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, haftet der Pkw-Fahrer zu 100 %, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist. Die Fußgängerin trifft kein Verschulden, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs steht und wenn sie – wegen einer unübersichtlichen Kurve – beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte. Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht ...

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