Rz. 1181

 

Rz. 1182

AG Nürtingen[1105]

Der Fahrer eines Linienbusses (1) hat ebenso wie andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Anfahren vom Fahrbahnrand gem. § 10 StVO auszuschließen. Überholt auf der gegenüberliegenden Seite ein Pkw (2) unter Beanspruchung der Gegenfahrbahn ein anderes Kfz, obwohl der Linienbus mit Warnblinkanlage an der Haltestelle am rechten Fahrbahnrand hielt, haftet dessen Fahrer zu 75 % für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass im selben Moment der Linienbus angefahren war und es zur Kollision kommt. Der Umstand, dass der Fahrer des Linienbusses von der Haltestelle angefahren war, obwohl er erkennen hätte können, dass rechtswidrig überholt wird, begründet den Verstoß gegen den Gefährdungsausschluss des § 10 StVO.

 

Rz. 1183

OLG Schleswig[1106]

Fährt ein Linienbus (1) im Winter mit einer Geschwindigkeit von 12–15 km/h in einen Busbahnhof ein und überfährt er einen von mehreren dort spielenden Schülern, den er auch erkennen konnte, haften Halter und Fahrer zu 50 %. Es entsprach auch im Hinblick auf das Gebot des § 3 Abs. 2a StVO, eine Gefährdung von Kindern auszuschließen, jedenfalls der besonderen Sorgfalt des § 7 Abs. 2 S. 2 StVG a.F., die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Kind gerade bei den gegebenen winterlichen Verhältnissen vor ein Rad des Busses stürzen konnte. Bei der gem. § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung ist festzustellen, dass der Fahrer des Busses die gebotene Sorgfalt nicht beachtet hatte. Außerdem ist zu Lasten von Halter und Fahrer die Betriebsgefahr des Omnibusses zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Nach der seit 1.8.2002 geltenden Regelung des § 7 StVG kann sich gem. § 7 Abs. 2 StVG nur noch derjenige Halter entlasten, der sich auf "höhere Gewalt" als Auslöser des Unfalls berufen kann. "Schwache Verkehrsteilnehmer" werden hierdurch verstärkt geschützt. Allerdings kann § 254 BGB nach wie vor zur Beurteilung des Mitverschuldens herangezogen werden. Ein grob verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers kann die Haftung des Kfz-Halters auch gegen Null gehen lassen. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kinder zwischen null und elf Jahren: Diese haften gem. § 828 Abs. 2 BGB nicht für Unfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ein Mitverschuldenseinwand kann hier nicht vorgebracht werden.

 

Rz. 1184

OLG Bremen[1107]

Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes sich dem Fahrer aufdrängen musste. Gibt es keine Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, sind insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

 

Rz. 1185

OLG Brandenburg[1108]

Kommt es aufgrund eines Ausweichmanövers, das ein Pkw-Fahrer unternimmt, um eine Kollision mit einem den Fahrstreifen wechselnden Bus zu vermeiden, zu einer Kollision mit einem Dritten, so haftet der Busunternehmer zu 50 %. Die Einhaltung der äußersten Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass der Kraftfahrer vor dem Fahrstreifenwechsel nach links in den Innen- und den Außenspiegel blickt, sich nach links umsieht und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger setzt. Ein Verstoß ergibt sich daraus, dass der Kl. nur einmal geblinkt hatte.

 

Rz. 1186

KG[1109]

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, haftet der Radfahrer wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO zu 80 %.

 

Rz. 1187

KG[1110]

Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 Abs. 5 StVO). Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, tritt die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurück. Der Radfahrer haftet zu 100 %.

 

Rz. 1188

OLG Celle[1111]

Der Fahrer eines Linienbusses haftet nur dann beim Ausfahren aus einer Haltestelle, wenn er den Blinker nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig gesetzt hatte. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden...

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